Art.
2.
Der
Dragoman
der
Reise,
als
Transport-,
Nahrungs-
und
Aufenthaltsspesen,
zu
bestreiten,
alle
Trinkgelder
zu
bezahlen
und
die
bei
Excursionen
oder
Besuchen
von
Moscheen
und
Kirchen
nöthigen
Gratificationen
aus
seiner
Tasche
zu
verabreichen.
Art.
3.
Der
Dragoman
der
Reisenden
x
Reitpferde
mit
guten
Zügeln
und
europäischen
(resp.
arabischen
x
Maulthiere
oder
kräftige
Pferde,
um
das
Gepäck
der
Reisenden
zu
transportiren.
Die
Pferde
müssen
durch
gutes
Futter
bei
frischen
Kräften
erhalten
werden;
falls
die
Thiere
wegen
Futtermangel
nicht
gehörig
laufen,
haben
die
Reisenden
das
Recht,
Futter
für
die
Pferde
zu
kaufen
und
es
denselben
zu
geben,
und
den
Betrag
dieses
Futters
bei
der
Bezahlung
des
Dragomans
zu
bringen.
Art.
4.
Die
Reisenden
sind
für
keinen
Schaden
verantwortlich,
den
die
Thiere
ohne
des
Reiters
Schuld
durch
Stürzen
etc.,
so-
wie
etwa
durch
Diebstahl
erleiden;
sie
haben
das
Recht,
die
Thiere
täglich
nach
ihrem
Gefallen
zu
benutzen,
respective
auch
einen
Umweg
zu
machen,
während
die
Lastthiere
die
nächste
Route
ein-
schlagen;
auch
dürfen
die
Lastthiere
nicht
durch
zu
grosse
Lasten
von
Seiten
des
Dragomans
verhindert
werden.
Art.
5.
Der
Dragoman
zu
2
Personen)
und
für
jeden
Reisenden
ein
vollständiges
Bett
mit
reinen
Matratzen,
Decken,
Leintüchern
und
Kissen.
Das
ganze
Material
zum
Lagern,
nebst
Tisch
und
Stühlen
soll
sich
in
gutem
Zustande
befinden,
widrigenfalls
die
Reisenden
es
auf
Kosten
des
Dragomans
Art.
6.
Der
Dragoman
für
Wegweiser
des
Nachts
zur
Bewachung
des
Lagers
nöthig
sind,
und
die
Escorte,
welche
am
Tage
erforderlich
sein
könnte,
zu
bezahlen
und
überall
jeder
Unsicherheit
vorzubeugen,
alles
auf
seine
Kosten.
Art.
7.
Der
Dragoman
nügende
Zahl
von
Dienstboten
damit
die
Reisenden
nirgends
in
ihren
Bewegungen
gehindert
seien,
und
damit
das
Auf-
und
Abpacken
der
Lastthiere
keine
allzu
grosse
Zeit
in
Anspruch
nehme.
Die
Angestellten
senden
gefällig
und
dienstfertig
zu
erweisen,
sie
nicht
im
Schlafe
zu
stören
u.
s.
w.
Art.
8.
Das
Frühstück,
das
den
Reisenden
vorgesetzt
wird,
soll
täglich
aus
x
Gerichten
nebst
Kaffe
(Thee,
Chocolade
etc.)
be-
stehen,
das
zweite
Frühstück,
unterwegs,
aus
kalter
Küche,
Braten,
Huhn,
Eiern
und
Früchten,
das
Diner,
nach
der
Tagesreise
im
Lager,
aus
x
Gängen.
Orangen
sind
stets
zur
Disposition
der
Reisenden
zu
halten.
Der
Dragoman