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18 REISEARTEN .

Art. 2. Der Dragoman hat auf diesem ganzen Wege alle Kosten
der Reise, als Transport-, Nahrungs- und Aufenthaltsspesen, zu
bestreiten, alle Trinkgelder zu bezahlen und die bei Excursionen
oder Besuchen von Moscheen und Kirchen nöthigen Gratificationen
aus seiner Tasche zu verabreichen.

Art. 3. Der Dragoman verpflichtet sich, zu täglichem Gebrauche
der Reisenden x Reitpferde mit guten Zügeln und europäischen
(resp. arabischen) Sätteln, darunter x Damensättel, zu stellen, sowie
x Maulthiere oder kräftige Pferde, um das Gepäck der Reisenden zu
transportiren. Die Pferde müssen durch gutes Futter bei frischen
Kräften erhalten werden; falls die Thiere wegen Futtermangel nicht
gehörig laufen, haben die Reisenden das Recht, Futter für die
Pferde zu kaufen und es denselben zu geben, und den Betrag
dieses Futters bei der Bezahlung des Dragomans in Abrechnung
zu bringen.

Art. 4. Die Reisenden sind für keinen Schaden verantwortlich,
den die Thiere ohne des Reiters Schuld durch Stürzen etc., so-
wie
etwa durch Diebstahl erleiden; sie haben das Recht, die Thiere
täglich nach ihrem Gefallen zu benutzen, respective auch einen
Umweg zu machen, während die Lastthiere die nächste Route ein-
schlagen
; auch dürfen die Lastthiere nicht durch zu grosse Lasten
von Seiten des Dragomans oder der Pferdevermiether am Marsche
verhindert werden.

Art. 5. Der Dragoman wird liefern: 1 gutes Zelt (resp. x Zelte
zu 2 Personen) und für jeden Reisenden ein vollständiges Bett mit
reinen Matratzen, Decken, Leintüchern und Kissen. Das ganze
Material zum Lagern, nebst Tisch und Stühlen soll sich in gutem
Zustande befinden, widrigenfalls die Reisenden es auf Kosten des
Dragomans repariren lassen werden.

Art. 6. Der Dragoman hat, wo er den Weg nicht kennt, stets
für Wegweiser zu sorgen; ebenso hat er die Wachen, welche etwa
des Nachts zur Bewachung des Lagers nöthig sind, und die Escorte,
welche am Tage erforderlich sein könnte, zu bezahlen und überall
jeder Unsicherheit vorzubeugen, alles auf seine Kosten.

Art. 7. Der Dragoman hat einen guten Koch, sowie eine ge-
nügende
Zahl von Dienstboten und Pferdeknechten mitzunehmen,
damit die Reisenden nirgends in ihren Bewegungen gehindert seien,
und damit das Auf- und Abpacken der Lastthiere keine allzu grosse
Zeit in Anspruch nehme. Die Angestellten haben sich den Rei-
senden
gefällig und dienstfertig zu erweisen, sie nicht im Schlafe
zu stören u. s. w.

Art. 8. Das Frühstück, das den Reisenden vorgesetzt wird,
soll täglich aus x Gerichten nebst Kaffe (Thee, Chocolade etc.) be-
stehen
, das zweite Frühstück, unterwegs, aus kalter Küche, Braten,
Huhn, Eiern und Früchten, das Diner, nach der Tagesreise im
Lager, aus x Gängen. Orangen sind stets zur Disposition der
Reisenden zu halten. Der Dragoman sorgt für Wein, auf den